Einleitung

Planung im Gewässerbereich ist im Gesetz Nr. 254/2001 Slg., über Gewässer und Veränderung mancher Gesetze (Wassergesetz), in gültiger Fassung festgesetzt, das zuletzt durch den Gesetz Nr.20/2004 Slg, sog. "Euronovelle" wesentlich novelliert wurde. Durch Konstituierung des Institutes Planung im Bereich Gewässer im Wassergesetzt und insbesondere durch die Eingehung der "Euronovelle" des Wassergesetztes wurden die Anforderungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2000/60/EG implementiert, die einen Rahmen für die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik festlegen. Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Europarates vom 23.Oktober 2000 geht von dem strategischen Vorhaben das Wasserreichtum aufrechtzuerhalten, das für das sämtliche Leben eine unersetzbare Naturquelle ist.

Die Planung im Gewässerbereich stellt eine systematische Konzeptionstätigkeit dar, die vom Staat mittels des Planes der wichtigsten Einzugsgebieten der Tschechischen Republik, der Pläne der Einzugsgebietsbereiche sowie des Programmes der Massnahmen sichergestellt wird. Zweck der Planung im Gewässerbereich ist die Bestimmung und Harmonisierung folgender öffentlicher Interessen:

  • Wasserschutz als Bestandteil der Umwelt, d.h. nicht nur des Gewässers als solches, sondern auch der Wasser- und auch an Wasser gebundenen Ökosysteme
  • Hochwasserschutz und Schutz vor weiteren nachteiligen Wasserauswirkungen
  • nachhaltige Nutzung von Wasserquellen und Wasserwirtschaft zur Sicherstellung der Anforderungen an wasserwirtschaftliche Dienstleistungen, insbesondere zum Zweck der Wasserversorgung

Sicherung der Informierheit und Einbindung der Öffentlichkeit einschliesslich der Wassernutzer in den gesamten Prozess der Pläneerstellung bilden einen integrierten Bestandteil der Planung im Gewässerbereich.

Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik

Der Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik gem. § 24 Ges. Nr. 254/2001 Slg. über Gewässer in gültiger Fassung ist ein strategisches Planungsdokument im Gewässerbereich, das Rahmenziele für die Oberflächenwasser- und Grundwasserwirtschaftung, den Stand von Oberflächenwasser und Grundwasser und deren Verbesserung sowie Verbesserung des Standes der Ökosysteme festlegt, die auf den Zielen des Wasserschutzes gem. § 23a Abs.1 dieses Gesetzes basieren und zwar für nachhaltige Nutzung dieser Wässer, für den Schutz vor nachteiligen Auswirkungen dieser Wässer, für Verbesserung der Wasserverhältnisse sowie für den Schutz der ökologischen Landschaftsstabilität.

Der Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik bezieht Rahmenprogramme für Massnahmen zur Durchsetzung von öffentlichen Interessen ein, die für die Pläneerstellung der Einzugsgebietsbereiche verbindlich sind, einschliesslich von Finanzquellen und deren Finanzierungsweise. Der Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik muss im Einklang mit den für die Tschechische Republik verbindlichen internationalen Abkommen sein.

Der Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik stellt den Hauptrahmen der einheitlichen Politik der Tschechischen Republik im Gewässerbereich dar, der die Massnahmen der Ressortpolitik der wasserrechtlichen Zentralbehörden bei der Kompetenzteilung überschreitet und Möglichkeiten des Gebietes im Gewässerbereich für die Koordinierung mit anderen Vorhaben im Rahmen der Politik der Gebietsentwicklung festlegt.

Der Plan der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik wird vom Landwirtschaftsministerium in der Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium und anderen wasserrechtlichen sowie Kreisbehörden für 3 wichtigste Einzugsgebiete auf dem Gebiet der Tschechischen Republik erstellt und zwar für das Einzugsgebiet der Elbe (Seegebiet der Nordsee), Einzugsgebiet der March einschliesslich weiterer Einzugsgebiete der Donaunebenflüsse (Seegebiet des Schwarzmeeres) und für das Einzugsgebiet der Oder (Seegebiet der Ostsee), die die Nationalteile der internationalen Bereiche der Einzugsgebiete der Elbe, Donau und Oder bilden.

Plan für den Bereich des Einzugsgebietes

Der Plan für den Bereich des Odereinzugsgebietes legt im Sinne des § 25 Ges. Nr. 254/2001 Slg. über Gewässer in gültiger Fassung, konkrete Ziele für den Bereich des Odereinzugsgebietes fest und zwar auf Grund der Rahmenziele und -programme für Massnahmen des Planes der wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik, auf Grund des Bedarfs und gesicherten Oberflächen- und Grundwasserstandes, des Nutzungsbedarfs an diese Gewässer in gegebenem Gebiet, einschliesslich der Programme der Massnahmen, die zur Erreichung der konkreten Ziele erforderlich sind.

Die Instanz des Planes des Odereinzugsgebietes ist Povodí Odry, státní podnik in der Kooperation mit den Kriesbehörden des Mährischschlässischen und Olmützer Kreises sowie der wasserrechtlichen Zentralbehörden.

Der Plan für den Bereich des Odereinzugsgebietes wird in drei Etappen bearbeitet:

a) Vorbereitungsarbeiten, die folgendes zu beinhalten haben:

  1. Zeitplan und Leistungsprogramm für die Erstellung des Planes des Bereichs des Einzugsgebietes, das für Wassernutzer und Öffentlichkeit zu deren Anmerkungen zu veröffentlichen ist, und zwar mindestens 3 Jahre vor dem Beginn der Periode, die der Plan für den Bereich des Einzugsgebietes betreffen wird.
  2. Analyse der allgemeinen und wasserwirtschaftlichen Charakteristiken des Einzugsgebietsbereichs, Bewertung von Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit auf den Oberflächen- und Grundwasserstand, ökonomische Analyse der Wassernutzung und eine auf deren Basis bearbeitete Übersicht von wichtigen Problemen der Behandlung der im Bereich des Einzugsgebietes ermittelten Wässer einschliesslich der Festsetzung von stark berührten Wasserkörpern und Entwürfe der Sonderziele des Wasserschutzes und zwar mindestens 2 Jahre vor dem Beginn der Periode, die der Plan für den Bereich des Einzugsgebietes betreffen wird.

b) Entwurf des Planes für den Bereich des Einzugsgebietes, der für Wassernutzer und Öffentlichkeit zu deren Anmerkungen zu veröffentlichen ist, und zwar mindestens 1 Jahr vor dem Beginn der Periode, die der Plan für den Bereich des Einzugsgebietes betreffen wird.

c) Endentwurf des Planes für den Bereich des Einzugsgebietes.


Die Bearbeitung jeder Etappe der Pläne für die Einzugsgebietsbereiche wird mit den anderen Einzugsgebietsverwaltern, den für die einzelnen wichtigsten Einzugsgebiete der Tschechischen Republik zuständigen Kreisbehörden, mit den Verwaltungsbehörden für Raumplanung und mit der Tschechischen Umweltinspektion konsultiert. Die Pläne für die Einzugsgebietsbereiche unterliegen der Beurteilung von Auswirkungen auf die Umwelt nach den Sonderrechtsvorschriften.

Die Bearbeitungsetappen des Planes für die Einzugsgebietsbereiche, genauso wie dessen Endentwurf, werden nach einer Abstimmung mit den wasserrechtlichen Zentralbehörden und der Zentral-verwaltungsbehörde für Raumordnung von den Kreisbehörden nach deren Wirkungsbereich genehmigt. Die verbindlichen Teile des Bereichsplanes für den Verwaltungskreis werden vom Kreisrat in Form einer Verordnung erlassen, die für die wasserrechtlichen Behörden bei deren Entscheidung, Äußerung und Massnahmenumsetzung nach dem Wassergesetz verbindlich sind.

Der Plan der wichtigsten Einzugsgebieten der Tschechischen Republik und die Pläne der Einzugsgebietsbereiche einschließlich der einschlägigen Maßnahmenprogramme bilden eine Unterlage für die Ausübung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere für die Raumordnung, Raumordnungsbescheide, Baubewilligungen sowie Erreichung der environmentalen Ziele im Gewässerbereich. Diese Ziele sind allgemein wie folgt:

a) für Oberflächenwässer

  1. Verhinderung der Standsverschlechterung aller Oberflächenwasserkörper
  2. Schutzsicherung, Standsverbesserung und Erneuerung aller Oberflächenwasserkörper mit dem Ziel einen guten Oberflächenwasserstand zu erreichen
  3. Schutzsicherung, Standsverbesserung aller künstlichen und stark beeinflussten Wasserkörper mit dem Ziel ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Oberflächenwasserstand zu erreichen
  4. gezielte Verminderung der Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen und Einstellung oder allmähliche Beseitigung von Emissionen, Ablass und Ableitung von besonders gefährlichen Stoffen

b) für Grundwässer

  1. Verhinderung oder Beschränkung der Einleitung von verunreinigenden Stoffen ins Grundwässer und Verhinderung der Standsverschlechterung aller Grundwasserkörper
  2. Schutzsicherung, Standsverbesserung sowie Renovierung aller Grundwasserkörper und Sicherung eines ausgeglichenen Standes zwischen den Grundwasserentnahmen und dessen Auffüllen mit dem Ziel einen guten Grunwasserstand zu erreichen
  3. Abwendung jedwedes wichtigen und nachhaltig steigenden Trends der Konzentration von verunreiniegenden Stoffen als Folge der Auswirkungen der menschlichen Tätigkeit zum Zweck einer wirksamen Verminderung der Grundwässerverunreinigung

c) Sicherstellung der Übereinstimmung mit den für Oberflächen- und Grundwässer festgesetzten Zielen für die in den Bestimmungen des § 28, 30 bis 35 des Wassergesetzes als besonders geschützte Gebiete definierten Bereiche und in NATURA 2000 einbezogene Gebiete (Ges.-Nr. 114/1992 Slg., in gültiger Fassung)